Zweckorientierte bauaufsichtliche Einahmen

Kreistag, 13.02.2017
TOP 19 Zweckorientierte bauaufsichtliche Einahmen (Antrag der FW/PP)
Marianne Streicher-Eickhoff

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, meine Damen und Herren,
werte Kollegen von dem Freien Wählern/Piraten, (Herr Zwickler?)

die mangelnde Sachkenntnis dieses Antrages (und auch des vorhergehenden) überrascht. Aber es ist nicht nur das, es ist auch die Unverfrorenheit, mit der die Fraktion Freie Wähler/Piraten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, Abweichungen von geltendem Bau- und Planungsrecht unterlägen der fachlichen Willkür und – schlimmer noch – sie seien bestimmt durch eine unrechtmäßige Einnahmenpolitik des Landkreises.
Es obliegt mir nicht, hier Nachhilfe in Sachen Verwaltungsverfahrensrecht, Ermessenausübung und Einnahmebeschaffung der öffentlichen Haushalte abzuhalten. Da erwarten wir, dass Sie selber mal ins Gesetz oder einschlägige Veröffentlichungen schauen.

Der Antrag spricht von Ausnahmen und Befreiungen und bezieht sich damit vermutlich auf den § 31 BauGB, in dem die Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplänen verbindlich geregelt sind.
Wir müssen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Behördenentscheidungen voraussetzen – alles andere ist, als in der Antragsbegründung verallgemeinernd vorgetragene Vermutung, nicht haltbar. Und nicht zu vergessen, der Rechtsweg steht bei allen Entscheidungen offen!
Entscheidungen werden der Regel im Einvernehmen mit den Gemeinden getroffen. Über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane ist auch schon höchstrichterlich entschieden worden. Ausnahmen und Befreiungen gelten als Geschäfte der „laufenden Verwaltung“ Sie obliegen damit den Gemeindevorständen/Magistraten. Obwohl mancher Gemeindevertreter/in das gerne anders sehen möchte, sind die Voraussetzungen im Gesetz so klar definiert, dass es sich um nachprüfbare Ermessensentscheidungen handelt.

Die genannt Abweichungen beziehen sich auf die bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen eines Bauantrages und damit auf die Abweichungen nach § 63 der HBO. Auch dort sind klare Regeln benannt.
Und wir als Kreistag sollten nicht so vermessen sein, zu behaupten, sie würden von der Behörde nicht beachtet.

Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen vorliegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach welchen Kriterien soll die Bauaufsicht unserer Bitte nach Einschränkung nachkommen? Sollen wir eine Obergrenze einführen?
Nein, der Bürger/in hat einen Rechtsanspruch – einen Eingriff lehnen wir entschieden ab.

Wir haben eine Gebührenordnung, über die wir auch gelegentlich beschließen, wenn z.B. Änderungen anstehen. Da wäre ggf. ein Anlass über ihre Höhe zu diskutieren.

Die Unmöglichkeit der Ziffer 2 ihres Ursprungsantrages hat die Fraktion offenbar erkannt. Die jetzt nachgeschobene Änderung macht es aber auch nicht besser.

Glauben Sie denn, die einvernehmlich zu erteilenden Genehmigungen würden reduziert werden, wenn den Kommunen ein Teil der Einnahmen zufließen würde?
Wie sollen dann die Ausfälle kostendeckender Gebühren ausgeglichen werden? Durch Erhöhung der Kreisumlage?

Der Antrag fordert u. E. zum einen zum Rechtsbruch auf und ist zum anderen nicht zu Ende gedacht. Wir werden ihn deshalb ablehnen.